Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Liefer- & Zahlungsbedingungen) der Queiser GmbH. Stand: 07/2021
GELTUNGSBEREICH
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des ANs (AN) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des AGs unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der AN sie schriftlich bestätigt. Diese AGB bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
II. PREISANGEBOTE
(1) Die im Angebot des ANs genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Angebot zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben und gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sowie Montagen nicht ein. Wenn nichts anderes im Angebot angegeben ist, so handelt es sich bei allen auftragsbezogenen Materialien, wie Bedruckstoffe, Stanzformen, Buchbindematerialien, elektr(on)ischen Bauteilen sowie bei allen Vertriebssonderkosten (Sonderverpackungen usw.) um Tagespreise, die der jeweiligen Preissituation zum Produktionszeitpunkt angepasst werden können. Eine Erhöhung maßgeblicher Einzelkosten sowie eine Erhöhung der Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt den AN, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Angebotes, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom AG ausdrücklich genehmigt. In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Erzeugnisse enthalten. Wird vom AG eine besondere Verpackung gewünscht (Pappe, Karton, Palette, Kiste), so wird diese zu Selbstkosten weiterverrechnet.
(2) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch den AN. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von zwei Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, anderenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart gilt.
(3) Im Übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde.
(4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des AGs (z.B. auch im Rahmen der sog. Autorkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem AG berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom AG wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw. seinen Angaben verlangt werden.
(5) Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen des AGs bewirkt werden, gelten als vom AG auch ohne Benachrichtigung durch den AN genehmigt. Der AG verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
(6) Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt, soferne sie nicht ausdrücklich in den Lieferpreisen inkludiert sind. Das Gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, z. B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren, Montagen. Auf Wunsch des AGs angefertigte Muster, Skizzen und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des ANs und werden berechnet, auch wenn der Druckauftrag nicht zur Ausführung gelangt bzw. nach Auftragserteilung durch den AG storniert wird.
(7) Der AG trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen (z. B. per ISDN, E-Mail oder ftp). Für Übertragungsfehler wird vom AN keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.
III. RECHNUNGSPREIS
Der AN fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er – auch teilweise – liefert, für den AG einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt II erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen durch den AG durchgeführt wurden.
IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich ARA-Verwertungsbeitrag und Mehrwertsteuer) ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu leisten.
(2) Bei Bereitstellung großer Materialmengen oder Vorleistungen kann der AN hierfür Voraus- oder Anzahlungen verlangen. Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den AN keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende weitere Folgen (z. B. Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten des AGs.
(3) Der AG kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem AG, der nicht Konsument im Sinne des KSchG ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
V. ZAHLUNGSVERZUG
Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des AGs bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem AN das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der AN das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen und die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem AN auch zu, wenn der AG trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4 %-Punkten über dem EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der AG verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem AN entstehenden Mahn- und Inkassospesen sowie EUR 5 pro erfolgter Mahnung zu ersetzen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten aufseiten des ANs anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
VI. LIEFERZEIT
(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des vollständigen Einganges aller Arbeitsunterlagen beim AN, falls in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des ANs verlässt bzw. zur Abholung oder auf Abruf bereitgestellt wird.
(2) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z.B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Lieferung der Vorlagen, Autorkorrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der AN nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den AG. Darüber hinaus hat der AN einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.
(3) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Abzügen, Andrucken o.Ä. durch den AG wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.
(4) Bei Lieferverzug kann der AG erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein.
(5) Im Falle höherer Gewalt oder sonst. unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Wetterunbill bei Montagearbeiten usw. – auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der AN an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der AN von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der AN von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der AG hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der AN nur berufen, wenn er den AG unverzüglich benachrichtigt.
VII. LIEFERUNG
(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb des ANs auf Rechnung und Gefahr des AGs, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des AGs vorgenommen. Die Gefahr geht auf den AG über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des ANs verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des AGs verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung unser Eigentum.
(2) Mehr- und Minderlieferungen sind bis zu 10 %, bei Endlosformularen und Blocks bis zu 20 % gestattet und werden anteilig verrechnet. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt. Bei Lieferungen aus Sonderanfertigungen erhöht sich der Prozentsatz generell auf bis zu 20 %. Reklamationen sind bis spätestens 8 Tage nach der Lieferung zu melden. Unsere Verkaufs- und Transportverpackungen sind über die ARA unter der Lizenznummer 5159 entpflichtet, nicht jedoch Verpackung als Ware.
VIII. SATZ- UND DRUCKFEHLER, KORREKTUREN
(1) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie vom AN verschuldet sind und bei der Druckfreigabe vom AG beanstandet werden.
(2) Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem AG nach aufgewendeter Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur). Telefonisch, via Fax oder E-Mail angeordnete Änderungen werden vom AN ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt. Werden vom AG via E-Mail Änderungen oder Korrekturen bereits imprimierter Druckaufträge verlangt, so ist der AG verpflichtet, auf dieses Mail telefonisch unverzüglich hinzuweisen.
(3) Korrekturabzüge werden dem AG nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Der AN ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der AG verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der AN ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den AG eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt.
(4) Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden maßgebend. IX. ANNAHMEVERZUG Der AG ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsgemäß erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den AG über. Der AN ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des AGs selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
X. BEANSTANDUNGEN/GEWÄHRLEISTUNG
(1) Der AG hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall umgehend zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den AG über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des AGs zur weiteren Herstellung.
(2) Beanstandungen (Mängelrügen) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung und bestimmt dem AN anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 1 Monat, nachdem die Ware den Betrieb des ANs bzw. dessen Machtbereich verlassen hat, beim AN geltend gemacht werden.
(3) Die Gewährleistungsfristen für bewegliche Sachen betragen 3 Monate. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt ist vom AG zu beweisen. Das Regressrecht nach § 933 b, 2. Satz ABGB, verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch den AN.
(4) Bei berechtigten Beanstandungen ist der AN nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar maximal bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem AN oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der AG Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der AG verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung des ANs für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den AN oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(5) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten, Weiterverarbeitung oder Arbeiten an beigestellten Materialien, Fahrzeugen oder Gegenständen zum Inhald, so haftet der AN nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(6) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(7) Bei farbigen Reproduktionen können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck sowie Offset- und Digitaldrucken, insbesondere wenn die Papiersorten nicht übereinstimmen. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen, Kaschierungen, Folien, Platten und Tafeln wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem AN gegenüber verpflichteten.
(8) Wird dem AG als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein digitaler Proof oder Probedruck zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müsste zusätzlich ein kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.
(9) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der AN nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der AN von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den AG abtritt. Der AN haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des AN nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind. Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen branchenüblich sind.
(10) Der AN haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des AGs entstanden sind.
(11) Können beanstandete Erzeugnisse dem AN nicht mehr rückgegeben werden, so findet eine Gewährleistung bzw. ein Schadenersatz nur dann statt, wenn eine genaue, einer anerkannten Qualitätskontroll-Methode entsprechende Mangeldokumentation dem AN vorgelegt wird und eine Verwendbarkeit der Produkte ausgeschlossen werden muss. Der AG anerkennt in einem solchen Fall eine auf einer anerkannten Qualitätssicherungsmethode basierende Qualitätsdokumentation des AN.
XI. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswerts, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen des ANs. Im kaufmännischen Verkehr haftet der AN darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten des ANs. Die Haftung des ANs erlischt außerdem bei unsachgemäßer Einwirkung auf die von uns gelieferten Waren oder Maschinen durch den AG oder durch Dritte.
(2) Im Haftungsfalle kann darüber hinaus nur Geldersatz verlangt werden, wobei die Haftung auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt wird. Im Hinblick darauf wird dem AG der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung empfohlen. Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des ANs (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Auftragswertes (d. i. Eigenleistung, ausschließlich Vorleistung und Material) begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden.
(3) Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis des Schadens bzw. innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung bzw. Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen, die Beweislast liegt beim AG.
(4) Kommt eine Haftung des ANs in Betracht, so wird er in der Höhe von der Haftung befreit, in der er bestehende und durchsetzbare Ansprüche gegen zuliefernde oder weiterverarbeitende Unternehmen an den AG abtritt.
(5) Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.
XII. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN
(1) Vom AG beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Datenträger, Papier, Bekleidung, Tafeln, Fahrzeuge usw., sind franko Betrieb des ANs anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der AN ist erst während des Produktionsprozesses in der Lage, eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet nur für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden (siehe Abschnitt XI) entstanden sind. Für beigestellte Bedruckstoffe, Fahrzeuge … wird keine Haftung übernommen. Für den AN besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom AG selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien, Daten (z.B. per E-Mail oder ftp) und Druckvorrichtungen. Insbesondere wird bei druckfertig beigestellten Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder, Farbmodi, Dateiarten, Auflösung …) nicht mehr vom AN überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung des ANs für Fehler in und mit derartigen vom AG direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind. Sollte eine Überprüfung durch den AN vom AG gewünscht werden, so ist diese ausdrücklich zu vereinbaren und wird separat verrechnet.
(2) Bei vom AG oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten trägt der AG bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen bzw. Drucke. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des AGs und wird gesondert in Rechnung gestellt. Wird vom AG kein verbindlicher Andruck / Proof beigestellt bzw. ein solcher beim AN nicht bestellt, so übernimmt der AN keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.
(3) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem AG. Der AN ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
(4) Der AN haftet auch nicht für beigestellte Konstruktionsanweisungen oder sonstige Instruktionen zur Fertigung sowie deren Richtigkeit und Vollständigkeit sowie nicht für beigestellte Muster, Formen und Vorlagen.
XIII. AUFTRAGSUNTERLAGEN
(1) Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Dias, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII (1) haftet der AN bis zu einem Zeitpunkt, der 2 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der AN für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Der AN ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.
(2) Die beigestellten Gegenstände werden, soweit sie vom AG zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der AN nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vom AG ist eine medienneutrale unprofilierte PDF-Datei zu liefern, Transferkurven werden automatisch entfernt. Im Dokument enthaltene Schriften sind einzubetten, importierte Bilddateien und Feindaten sind mitzuliefern. Andere Anwendungsprogramme bedürfen der vorherigen Absprache. Mit den Daten erhält der AN vom AG einen Prüfdruck (1:1) sowie eine Liste aller übermittelter Dateien (mit den verwendeten Schriftfonts) sowie den verwendeten Programmen. Auf dem Prüfdruck sind vom AG zur Vermeidung von Fehlern folgende Details klar zu kennzeichnen: vom AG gewünschte Text-, Layout- und Bildänderungen; „Platzhalter“ für Bilder und Texte; spezielle Effekte, wie Freistellungen, Verzerrungen; Sonderfarben (Definition durch HKS- oder Pantone-Nummer); Format mit und ohne Beschnitt (minimal 3 mm). Um Qualitätsminderungen zu vermeiden, sind Bilder vom AG unbedingt als CMYK-Daten zu liefern. Der AG garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts verwendet werden. Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben kann der AN keinerlei Haftung für das Endprodukt übernehmen. Bei Datenübermittlung auf elektronischem Weg (E-Mail, ftp …) oder mittels Datenträger übernimmt der AN keinerlei Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten. Richtigkeit und Vollständigkeit sind vom AG mittels vom AN übermittelten Korrekturabzugs zu überprüfen.
(3) Der AN ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.
(4) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum des ANs über. Der AN haftet als Verwahrer im Sinne des ABGB.
(5) Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der AG die Versicherung selbst zu besorgen.
XIV. LAGERUNG VON DRUCKERZEUGNISSEN UND DGL., DATENARCHIVIERUNG
(1) Für den AN besteht keine Verpflichtung, Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z.B. belichtungsfähige Daten, Druck-, Stanzformen, Papiere usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem AG zustande gekommen; in diesem Fall trägt der AG Kosten und Gefahr der Lagerung.
(2) Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim AN ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser für Schäden, die während der Einlagerung an der Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der AN ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risken an eingelagerten Waren abzuschließen.
(3) Der AN verrechnet dem AG die Einlagerung von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für Kaufmannsgüter. Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt beinhaltet keinerlei Verzicht auf das Lagerentgelt für noch beim Drucker lagernde Erzeugnisse. Die Berechnung erfolgt jeweils im Nachhinein für 3 Monate. Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung des Satzes bzw. sonstiger Druckvorrichtungen erlischt, wenn der AG die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt.
(4) Dem AN zustehende Produkte, insbes. Daten, Datenträger, werden vom AN nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den AG oder seinen Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies der AG selbst zu besorgen.
XV. PERIODISCHE ARBEITEN
Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und sind Endtermin oder Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit 3-monatiger Kündigungsfrist per Ende eines Kalendervierteljahres gelöst werden.
XVI. EIGENTUMSRECHT
Die von dem AN zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Datenträger, Druckplatten, Stanzen u.a. für den Produktionsprozess erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum des ANs und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der AG für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und Daten, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten ANs von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden. Eine Aufbewahrung dieser Behelfe nach Abwicklung des Druckauftrages erfolgt nur bei ausdrücklichem Auftrag des AGs gegen Ersatz der entstandenen Kosten.
XVII. URHEBERRECHT
(1) Der AG bestätigt dem AN, über die dem AN für Veröffentlichungszwecke als Druckvorlage übergebenen Daten, Vorlagen, Fotos, Pläne, Logos, Symbole usw. im Sinne der § 14 ff bzw. § 74 UrhG verfügungsberechtigt zu sein und haftet für die Richtigkeit und Freiheit von Rechten Dritter.
(2) Insoweit der AN selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der AG mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des ANs unberührt. Dem AN steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, u. Ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u. Ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.
(3) Der AN ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem AG das Recht zusteht, die Vorlagen, welcher Art auch immer, zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem AG alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der AG sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.
(4) Der AG ist verpflichtet, den AN gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Der AN muss solche Ansprüche dem AG unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der AG auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des AN dem Verfahren bei, so ist der AN berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim AG ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
XVIII. HAFTUNG DES MITTLERS
Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so haftet er für die Einbringlichkeit der Forderung des ANs als Bürge und Zahler. Dem AN steht jedoch das Recht, die Bezahlung der offenen Forderung vom Mittler einzufordern, erst nach einer vergeblichen Mahnung des Geschäftsherrn zu. Der Mittler verpflichtet sich, die Rechte des ANs auf seinen Geschäftsherrn zu überbinden.
XIX. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises Eigentum des ANs.
(2) Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Geschäftsbeziehungen mit AG, die keine Konsumenten im Sinne des KSchG sind: Die Ware bleibt Eigentum des ANs bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des ANs gegen den AG. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des ANs. Die Forderungen des AG aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen des ANs aus dem Geschäftsverhältnis an den AN abgetreten. Der AG ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den AN übergeht. Bei Produkten, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, ist der AG verpflichtet, dem AN die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der AG nicht berechtigt. Auf Verlangen des AN ist der AG verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den AN bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der für den AN bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der AN auf Verlangen des AG oder eines durch die Übersicherung des AN beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des AG verpflichtet. Dem AN steht an vom AG angelieferten Vorlagen, Dias, Klischees, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
XX. NAMENS- ODER MARKENAUFDRUCK
Der AN ist zur Anbringung seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des AGs berechtigt.
XXI. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
(1) Es gilt österreichisches materielles Recht, Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen, Vertragssprache ist Deutsch. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Amstetten.
(2) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des ANs nach Wahl des ANs der Gerichtsstand des ANs oder der allgemeine Gerichtsstand des AGs, für Klagen gegen den AN ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des ANs.
XXII. AUFTRAGSABMACHUNG
Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, z.B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.
XXIII. VERWENDUNG KUNDENBEZOGENER DATEN
Ich stimme zu, von Firma Queiser GmbH den monatlichen Newsletter zu erhalten und über neue Produkte und Dienstleistungen der Firma Queiser GmbH in regelmäßigen Abständen per E-Mail informiert zu werden.